Kommentare
15. Dezember 2014
Zentralmatura: verpflichtende Zweitbegutachtung bei Nicht genügend!
harald.walser | 15. Dez, 12:08

Um zumindest gröbste Ungerechtigkeiten zu verhindern, habe ich einen Vorschlag gemacht: Zweitbegutachtung von negativen Arbeiten. Die derzeitige Gesetzeslage sieht das nicht vor.
Im SchUG § 38 Abs. 3 ist die Beurteilung der Klausurarbeiten wie folgt geregelt: „Bei den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z , deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.“
Bei den schriftlichen Klausurarbeiten gibt es somit keine Verpflichtung zur Einbeziehung einer Zweitkorrektur – auch dann nicht, wenn die Beurteilung negativ ausfällt -, sondern hier ist als qualitätssichernde Instanz nur die Prüfungskommission insgesamt vorgesehen.
Bei den mündlichen Prüfungen hingegen und bei der gleichfalls mündlichen Kompensationsprüfung sind jeweils zwei PrüferInnen bzw. PrüferIn und BeisitzerIn vorgesehen, denen gemeinsam eine Stimme zukommt, d.h. die sich auf eine Note einigen müssen.
Im SchUG § 38 Abs. 4 heißt es dazu: „Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer bzw. der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).“
Analog heißt es in § 35 Abs. 3: „Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu.“
Kurz gesagt: Bei den mündlichen Prüfungen müssen immer zwei fachkundige Lehrer eine Beurteilung abgeben (und sich auf eine Note einigen), bei der schriftlichen Klausur ist dies hingegen nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn der Prüfer die Klausur auf „Nicht Genügend“ beurteilt.
Einen entsprechenden Antrag habe ich im Parlament eingebracht: Zweitbegutachtung von negativ beurteilten schriftlichen Prüfungsaufgaben bei der standardisierten Reife- und Diplomprüfung
Für die „Grüne Schule“ gilt: „Kein Kind zurücklassen!“
Trackback URL:
https://haraldwalser.twoday.net/stories/1022376772/modTrackback