Kommentare
Helnwein - 14. Apr, 14:39
StGB
Ungeachtet dessen, dass diese Liste durchaus negativ beeindruckt hätte ich doch eine Frage an Sie, Herr Dr. Walser:
Sind Sie der Meinung, dass die Paragraphen 188 sowie 283 (2) des StGB in unser heutigen (hoffentlich endlich gänzlich wahr werdenden) säkularen Gesellschaft noch ihre Berechtigung finden?
Dr. Mangott (Politikwissenschaftler an der Uni Innsbruck) hat diesem Thema bereits vor zwei Jahren auf beeindruckende Weise Rechnung getragen: http://www.gerhard-mangott.at/?p=243
"Auch die Geschmacklosigkeit darf ihr Recht einfordern, auch wenn der Geschmacklose dann auch bereit sein muss, sich einer öffentlichen Debatte zu stellen – ohne Strafgesetzbuch und heilige Bücher."
Sind Sie der Meinung, dass die Paragraphen 188 sowie 283 (2) des StGB in unser heutigen (hoffentlich endlich gänzlich wahr werdenden) säkularen Gesellschaft noch ihre Berechtigung finden?
Dr. Mangott (Politikwissenschaftler an der Uni Innsbruck) hat diesem Thema bereits vor zwei Jahren auf beeindruckende Weise Rechnung getragen: http://www.gerhard-mangott.at/?p=243
"Auch die Geschmacklosigkeit darf ihr Recht einfordern, auch wenn der Geschmacklose dann auch bereit sein muss, sich einer öffentlichen Debatte zu stellen – ohne Strafgesetzbuch und heilige Bücher."
harald.walser - 15. Apr, 10:19
Ein schwieriges Kapitel, hier eine kurze Antwort:
Soweit mir bekannt ist, wurde § 188 StGB in letzter Zeit nicht überzogen angewandt. Der Richter/die Richterin hat nämlich auch die Freiheit der Kunst zu beachten, alle künstlerischen Äußerungen können daher nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 188 StGB erfüllen. Sollten Sie gegenteilige Judikate aus Österreich kennen, so bitte ich um entsprechende Information. Was den Tatbestand der Verhetzung anbelangt, so würde ich ganz bewusst besondere Vorsicht walten lassen. Der Tatbestand stellt nämlich auch einen Minderheitenschutz dar. Die westliche Gesellschaft ist inzwischen multireligiös (und zunehmend atheistisch), spezifisch religiöse Verhetzungen gehören zum rechten Vokubular. Dem möchte ich aber nicht durch Abschaffung des Verhetzungstatbestand Vorschub leisten (vielmehr sollten auch sexuelle Neigungen unter den Verhetzungstatbestand fallen).
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